Satzung des Vereins „Interessengemeinschaft Nettelkrögen (IGN) e.V.“
in Norderstedt
§2 Name
1.Der Verein führ den Namen „Interessengemeinschaft Nettelkrögen (IGN) e.V.“
II.Er hat seinen Sitz in Norderstedt
III.Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Vereinsziele
1.Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
II.Zweck des Vereins ist es, die organisatorischen Grundlagen für die Attraktivität des Gewerbegebietes Nettelkrögen zu schaffen und alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu initiieren, zu fördern oder durchzuführen.
III.Der Verein verfolgt insbesondere die folgenden Ziele:
- Steigerung der Attraktivität des Gewerbegebietes Nettelkrögen
- Gestaltung eines positives Image und Erhöhung des Bekanntheitsgrads des Gewerbegebietes
- Förderung der „Lebensqualität“ für die im Gewerbegebiet ansässigen Unternehmen, Arbeitgeber und Mitarbeiter
- Wertsteigerung der Immobilien
- Gemeinsame Interessenwahrnehmung gegenüber Politik, Verwaltung und 1nstitutionen
- Nutzung von Synergien und Förderung des Zusammenhaltes im Gewerbegebiet
§3 Mitgliedschaft
1. Mietglieder des Vereins könne alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die die in § 2 Formulierten Ziele des Vereins fördern wollen.
II. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich an den Vorstand gerichtet. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann beim Vorstand schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
III. Die Mitgliedschaft endet:
- durch die Auflösung des Vereins
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss
- bei natürlichen Personen durch deren Tod;
bei juristischen Personen durch deren Liquidation
IV. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zum Monatsende zulässig ist. Bereits entrichtete Beiträge für das laufende Kalenderjahr werden im Falle des freiwilligen Austritts nicht erstattet.
V. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung der Zahlung der festgesetzten Beiträge nicht nachkommt.
VI. Ein Mitglied kann vom Verein darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, seine Belange vor dem Vorstand zu vertreten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung des Vorstands ist dem betroffenen Mitglied mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Zustellung Einspruch beim zuständigen Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges entscheidet.
VII. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, dann enden seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere solche aus den § 10 und 12 der Satzung mit Schluss des laufenden Kalenderjahres.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein, insbesondere auf Erstattung von geldlichen oder sachlichen Zuwendungen sowie auf die weitere Verwendung von vereinsspezifischen Dingen. Alle Unterlagen sind dem Verein zurückzugeben. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand;
- die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand). Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich uns außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
II. Neben dem Vorstand besteht der Gesamtvorstand aus vier weiteren Mitgliedern (Beisitzern).
III. Die Mitglieder des Vorstandes werden für ihr Amt durch die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur natürliche Personen, die persönlich oder als Vertreter einer juristischen Person Vereinsmitglied sind.
Der Vorstand kann in offener Wahl, einzeln oder en bloc, gewählt werden. Beantragt mindestens einer der Wahlberechtigten eine geheime, schriftliche Wahl, so ist diese durchzuführen. Für jedes Vorstandsmitglied ist dann ein gesonderter Wahlgang abzuhalten.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird das Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet unter den Mitgliedern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch am Ende ihrer Wahlperiode bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so erfolgt die Ersatzwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. Die Amtszeit eines nachträglich gewählten oder ersetzten Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des Gesamtvorstandes. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung möglich.
IV. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, per Email mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin einberufen werden. Es bedarf der Mitteilung einer Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, sowie mind. 2 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ist der Vorsitzende nicht anwesend, entscheidet die Stimme seines Vertreters für diese Sitzung.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
Vereinsmitglieder können sich über die Ergebnisse beim Vorstand informieren. V.
Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfts des Vereins.
Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung, den geschäftsführenden Vorstand oder der Mitgliederversammlung zugewiesen ist. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung sowie Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vorlage des Jahreswirtschaftsplans und Erstattung des Jahres-
/Geschäftsberichtes unter Einschluss des Kassenberichtes
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über Aufnahme/Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
- Der Vorstand der Mitgliederversammlung ist für die Durchführung der Beschlüsse und die Beachtung der Vorschriften der Satzung
- Der Vorstand entscheidet über Anträge zur Vergütung von Auslagen
VI. In Ergänzung zu § 5 V. dieser Satzung ist der geschäftsführende Vorstand für die folgenden Tätigkeiten allein zuständig:
- Abschlüsse von Verträgen für den Verein
- Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
- Verfügungsmacht über die Bankkonten des Vereins
Entsprechend § 26 Abs. 2 BGB wir der Verein durch die Mehrheit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
VII. Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben fachkundiger Dritter bedienen.
Der Vorstand kann aus dem Kreis der Vereinsmitglieder Arbeitskreise bilden. Die Geschäftsordnung bestimmt der Vorstand.
§6 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Jahr zwei Kassenprüfer aus den Reihen ihrer Mitglieder. Sie haben die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr die Finanzlage des Vereins und die Buchführung des Schatzmeisters zu prüfen und in der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand ruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder schriftlich – bei Versand per Email gilt die Schriftform als gewahrt – unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden sind. Zwischen Absendung der Einladung und dem Tage der Versammlung muss mindestens eine Frist von 14 Kalendertagen liegen.
II. Der Vorstand kann schriftlich – bei Versand per Email gilt die Schriftform als gewahrt – mit einer Frist von mindestens 24 Stunden eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn sie von mindestens 30% der Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragt wird.
III. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Wahl des Vorstandes und seiner vorzeitigen Abberufung
- die Beitragsordnung und das Umlageverfahren
- den Jahreswirtschaftsplan
- die Wahl der Kassenprüfer
- den Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes sowie die Entlastung der Vorstandsmitglieder
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins
IV. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Das Stimmrecht muss persönlich durch das Mitglied oder einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung kann nur durch schriftliche Vollmacht auf
ein anderes Mitglied erfolgen. Kein Mitglied kann mehr als zwei Stimmen anderer Mitglieder auf sich vereinigen.
Bei den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, es sei denn, dass einer der anwesenden Vereinsmitglieder eine geheime Abstimmung beantragt.
§9 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. Das Protokoll kann von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer geschrieben werden.
§ 10 Beiträge
Es wird ein Beitrag erhoben, der durch Lastschriftverfahren eingezogen wird und dessen Festsetzung durch die Mitgliederversammlung erfolgt.
§ 11 Finanzen
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Arbeit im Verein erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich, Auslagen können auf Antrag beim geschäftsführenden Vorstand vergütet werden.
§ 12 Haftung
Verpflichtungen für den Verein können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vermögen des Vereins beschränkt ist.
§13 Auflösung
Die Auflösung kann nur durch eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Sollte infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich werden, so kann der Vorstand diese beschließen, wenn er den Gründungsmitgliedern zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und diese in ihrer Mehrheit der Satzungsänderung nicht widersprechen.
II. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch den Vorstand durch eine wirksame Klausel ersetzt werden, die der unwirksamen Klausen nach dem Willen der Vereinsmitglieder möglichst nah kommt.
III. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten im Übrigen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.